Hygiene in der Arztpraxis

Dass Hygiene im Umgang mit gesundheitsgewächten Patienten aber auch zur Eigensicherung wichtig ist, steht sicherlich außer Frage. Dennoch wird ihr im Alltag in medzinischen Einrichtungen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit und Wichtigkeit zugemessen, da Keime unmittelbar nicht sichtbar sind.

Hygiene ist ein recht komplexes Thema - wir empfehlen Ihnen daher, sich im Rahmen unserer Fortbildungsveranstaltungen diesbezüglich auf dem aktuellen Stand zu halten. Dabei geht es aber insbesondere nicht nur darum Richtlinien, Vorgaben und Gesetze gepredigt zu bekommen, sondern durch praktische Anwendung seine eigenen täglichen Schritte beim Umgang mit der Hygiene zu hinterfragen und sich bewußt zu machen!

Bei den Schulungen erleben wir es immer wieder "Der Fisch stinkt vom Kopf an", wie eine Redensart es im übertragenen Sinne richtig definiert. Nur wenn dass Thema "Hygiene" in den Köpfen der Praxisinhaber/-in und Chef/in eine maßgebliche Rolle spielt und auch selbst danach gehandelt wird, sind auch die Mitarbeiter/-innen hierfür sensibilisiert.

Jede verantwortliche und verantwortungsvolle Führungskraft sollte daher nicht nur Mitarbeiter zu unseren Hygieneschulungen schicken, sondern selbst sich 1 x im Jahr diesem Thema bewußt stellen, um die Abläufe im eigenen Betrieb kritisch zu hinterfragen.

Gerade bei der Hygiene gilt unser Motto: regelmäßige Fortbildung und Wissensauffrischung für ein sicheres Arbeiten miteinander und im Umgang mit anderen!

 

Hier einige theorische Grundlagen: zu beachtende

Richtlinien, Vorgaben und Gesetze

Alles was § RECHT § ist

Freiberufliche Gemeinschaftspraxis – Risiken gewerblicher Tätigkeit

Zwei Urteile zu einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis weisen auf die vorgenannten Risiken hin:

Einer in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis neu aufgenommenen Ärztin wurde die Stellung einer Mitunternehmerin in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) abgesprochen.

„Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er von einer Teilnahme an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmer-
stellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmer-
initiative vorliegt. Hieran fehlt es jedoch, wenn zwar eine gemeinsame Geschäfts-
führungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind." Die neu aufgenommene Ärztin war aber gleichwohl eigen-
verantwortlich tätig, was dazu führte, dass die GbR gewerbliche Einkünfte erzielte.

„Die Einkünfte einer Ärzte-GbR sind insgesamt solche aus Gewerbebetrieb, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht werden."

Vorstehende Problematik gilt es zu bedenken, wenn neue Gesellschafter in bestehende freiberufliche Sozietäten aufgenommen werden, diese aber erst „sukzessive" die volle Gesellschafterstellung erhalten sollen.

 

BFH-Urteile vom 3.11.2015 - VIIIR 62/13 und VIIIR 63/13

Quelle: Steuerliche Mandanten-Rundschreiben 7/2016

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